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BGBl. Nr. 188/1988

kundgemacht 12.04.1988 RIS↗
188. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen samt Schlußprotokoll und Anlagen
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER DEUTSCHEN DEMOKRATISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG OFFENER VERMÖGENSRECHTLICHER FRAGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 188/1988× zu Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vermögensrechtliche Fragen – Regelung (DDR) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.06.1988 · idF BGBl. Nr. 188/1988 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Deutsche Demokratische Republik zahlt an die Republik Österreich den Betrag von 136 400 000 (Einhundertsechsunddreißig Millionen Vierhunderttausend) österreichische Schilling zur Abgeltung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die der Republik Österreich, österreichischen Staatsbürgern oder österreichischen juristischen Personen dadurch erwachsen sind, daß ihr Vermögen durch Übernahme in staatliche Verwaltung oder durch sonstige staatliche Maßnahmen der Deutschen Demokratischen Republik in deren ausschließliche Verfügungsgewalt gelangt ist.