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BGBl. Nr. 485/1988

kundgemacht 31.08.1988 RIS↗
485. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. August 1988 über die Delegierung von Befugnissen hinsichtlich elektrischer Leitungsanlagen an den Landeshauptmann von Kärnten und an den Landeshauptmann der Steiermark
Kundmachung BGBl. Nr. 485/1988× zu Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark×

Änderungen durch diese Kundmachung

Delegierung von Befugnissen elektrischer Leitungsanlagen an den LH von Kärnten und an den LH der Steiermark neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.1988 · idF BGBl. Nr. 485/1988 Art. 1↗RIS↗

Die Landeshauptmänner von Kärnten und Steiermark werden ermächtigt, an Stelle des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten die auf Grund des Starkstromwegegesetzes 1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen einschließlich der Erlassung der Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches für die elektrischen Leitungsanlagen der Bewilligungswerberin Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft „20 kV Leitungen Trafostation Druckstollen/Feistritzbach – Schaltstation Feistritzdamm, Schaltstation Feistritzdamm – Rückpumpanlage, Schaltstation Feistritzdamm – Baustellenstation Damm, Baustromversorgung Feistritzdamm samt Schaltstation Feistritzdamm und Trafostation Rückpumpanlage“ und „Transformatorstation Turracherhöhe-Weitentallift samt 20 kV Anspeisekabel“ vorzunehmen.