Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1988, römisch fünf 36-43/88-10, römisch fünf 96/88-9, die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1987, Amtliche Linzer Zeitung Nr. 26 aus 1987,, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerks-Gewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz als gesetzwidrig aufgehoben.
BGBl. Nr. 592/1988
592. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerksgewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1988 über die Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 1987, Amtliche Linzer Zeitung Nr. 26/1987, über die Festsetzung einer Verhältniszahl für das Platzfuhrwerksgewerbe im Gebiet der Landeshauptstadt Linz durch den Verfassungsgerichtshof
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
- Absatz 2,Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.