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BGBl. Nr. 597/1988

kundgemacht 17.11.1988 RIS↗Parlament↗
597. Bundesgesetz: Scheidemünzengesetz 1988
Bundesgesetz vom 20. Oktober 1988 über die Ausprägung und Ausgabe von Scheidemünzen und über die Änderung der Strafgesetznovelle vom Jahre 1932 (Scheidemünzengesetz 1988)
Kundmachung BGBl. Nr. 597/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausgabe von Scheidemünzen zu 1 Schilling 1 § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1989 · idF BGBl. Nr. 597/1988 Art. 1↗RIS↗

Das 1-Schilling-Stück wird aus Kupfer mit einem Aluminiumgehalt von 8'5 v. H. geprägt. Es hat ein Stückgewicht von 4'2 g und einen Durchmesser von 22'5 mm. Die eine Seite enthält die Wertziffer „1“, darunter das Wort „Schilling“ und die Jahreszahl der Ausprägung sowie die halbkreisförmige Umschrift „Republik Österreich“. Die andere Seite zeigt drei Edelweißblüten, umgeben von der Umschrift „Ein Schilling“. Die innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus einem flachen Stäbchen; der Rand der Münze ist glatt.

Die Münzen zu 1 Schilling sind bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe bis zu einem Gesamtbetrag von 50 S, im Privatverkehr bis zu einem Gesamtbetrag von 25 S, zum Nennwert in Zahlung zu nehmen. Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank sind sie in ungeschränkter Menge, von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.