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BGBl. Nr. 684/1988

kundgemacht 20.12.1988 RIS↗Parlament↗
684. Bundesverfassungsgesetz: Schutz der persönlichen Freiheit
Bundesverfassungsgesetz vom 29. November 1988 über den Schutz der persönlichen Freiheit
Kundmachung BGBl. Nr. 684/1988× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz der persönlichen Freiheit neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.1991 · idF BGBl. Nr. 684/1988 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).
  2. Absatz 2,Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.
  3. Absatz 3,Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.
  4. Absatz 4,Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.