BGBl. Nr. 25/1989
25. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 28. Dezember 1988 über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass Worte in § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Ladenschlußverordnung gesetzwidrig waren
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Oktober 1988, G 107/88-11, römisch fünf 35/88-11, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 12. Dezember 1988, ausgesprochen, daß die Worte „ , in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr“ in Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. September 1978 über den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverordnung), LGBl. für Steiermark Nr. 40 aus 1978,, gesetzwidrig waren.