bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Wahrnehmung der gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen gesetzlich befugt ist, und im Falle Japans den Minister für Verkehr (Minister of Transport) und jede Person oder Körperschaft, die zur Wahrnehmung von gegenwärtig von dem genannten Minister ausgeübten Funktionen betreffend die Zivilluftfahrt oder ähnlichen Funktionen ermächtigt ist;
BGBl. Nr. 350/1989
350. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über den Luftverkehr samt Flugstreckenplan und Notenwechsel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND JAPAN ÜBER DEN LUFTVERKEHR
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Ziffer eins Für die Anwendung des vorliegenden Abkommens, sofern der Zusammenhang nicht etwas anderes erfordert:
- Litera a
- Litera bbedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein Fluglinienunternehmen, das eine Vertragschließende Partei der anderen Vertragschließenden Partei durch schriftliche Notifikation für den Betrieb von Fluglinien auf den in dieser Notifikation festgelegten Flugstrecken gemäß den Bestimmungen des Artikels 3 des vorliegenden Abkommens namhaft gemacht hat und dem die entsprechende Betriebsbewilligung durch diese andere Vertragschließende Partei erteilt worden ist;
- Litera cbedeutet der Ausdruck „Fluglinie“ jede planmäßige Luftverkehrsverbindung, die mit Luftfahrzeugen zur öffentlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post betrieben wird;
- Litera dbedeutet der Ausdruck „internationale Fluglinie“ eine Fluglinie, die durch den Luftraum von mehr als einem Staat führt;
- Litera ebedeutet der Ausdruck „Fluglinienunternehmen“ jedes Luftverkehrsunternehmen, das eine internationale Fluglinie anbietet oder betreibt;
- Litera fbedeutet der Ausdruck „nichtgewerbliche Landung“ eine Landung zu jedem anderen Zweck als zum Aufnehmen oder Absetzen von Fluggästen, Fracht oder Post;
- Litera gbedeutet der Ausdruck „Flugstreckenplan“ den Flugstreckenplan zum vorliegenden Abkommen oder den Flugstreckenplan in seiner gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 des vorliegenden Abkommens geänderten Fassung;
- Litera hbedeutet der Ausdruck „festgelegte Flugstrecke“ jede der im Flugstreckenplan festgelegten Flugstrecken;
- Litera ibedeutet der Ausdruck „vereinbarte Fluglinie“ jede auf den festgelegten Flugstrecken betriebene Fluglinie.
Ziffer 2 Der Flugstreckenplan bildet einen integrierenden Bestandteil des vorliegenden Abkommens und alle Hinweise auf das „Abkommen“ schließen den Flugstreckenplan ein, sofern nicht etwas anderes vorgesehen ist.