Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 447/1989

kundgemacht 12.09.1989 RIS↗
447. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Souveränen Malteser-Ritter-Orden über Postdienste
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM SOUVERÄNEN MALTESER-RITTER-ORDEN ÜBER POSTDIENSTE
Kundmachung BGBl. Nr. 447/1989× zu Postdienste - Abkommen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Postdienste - Abkommen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.11.1989 · idF BGBl. Nr. 447/1989 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Allgemeiner Grundsatz

  1. Absatz eins,Die österreichische Post anerkennt die Gültigkeit der Briefmarken, die von der Post des Souveränen Malteser-Ritter-Ordens herausgegeben werden.
  2. Absatz 2,Die österreichische Post befördert Briefe und Postkarten, die mit Briefmarken gemäß Absatz 1 freigemacht sind, nach den Bestimmungen dieses Abkommens innerhalb des Staatsgebietes der Republik Österreich.