BGBl. Nr. 789/1990
789. Kundmachung: Aufhebung der Wortfolge „und die gesetzmäßigen Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen“ in Punkt 5.1. der Standesregeln der Ziviltechniker sowie über die Aufhebung des Punktes 3.6. der Standesregeln der Ziviltechniker Kundmachung der Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Kammervorstandes der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg vom 29. Juni 1973 sowie des zweiten Satzes des Punktes 2. der Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer vom 16. Mai 1975
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Aufhebung der Wortfolge „und die gesetzmäßigen Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen“ in Punkt 5.1. der Standesregeln der Ziviltechniker sowie über die Aufhebung des Punktes 3.6. der Standesregeln der Ziviltechniker Kundmachung der Gesetzwidrigkeit des Beschlusses des Kammervorstandes der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg vom 29. Juni 1973 sowie des zweiten Satzes des Punktes 2. der Verordnung der Bundes-Ingenieurkammer vom 16. Mai 1975
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu