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BGBl. Nr. 673/1991

kundgemacht 23.12.1991 RIS↗
673. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf
Kundmachung BGBl. Nr. 673/1991× zu Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf ×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 3 Südost Autobahn und der B 16 Ödenburger Straße im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 24.12.1991 · idF BGBl. Nr. 673/1991 Art. 1↗RIS↗
  1. Ziffer eins
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 3 Südost Autobahn wird im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Zu- und Abfahrtsstraße („Zubringer Wulkaprodersdorf“) der Anschlußstelle Wulkaprodersdorf beginnt bei km 0,20 an dem bereits bestehenden Zubringer zum Knoten Eisenstadt, überführt anschließend die B 50 Burgenland Straße und die Bahnlinie der ÖBB Abzweigung Parndorf Ort-Wulkaprodersdorf, umfährt Wulkaprodersdorf und bindet bei km 3,245 in die B 16 Ödenburger Straße bei deren km 46,492 (neu) ein.
  1. Ziffer 2
    Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 16 Ödenburger Straße wird im Bereich der Gemeinde Wulkaprodersdorf wie folgt bestimmt:
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 46,343 (alt/neu) und bindet nach der Einbindung des „Zubringers Wulkaprodersdorf“ bei km 46,516 (alt)/km 46,541 (neu) wieder in den Bestand ein.
  1. Ziffer 3
    Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Wulkaprodersdorf aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 1 091 im Maßstab 1 : 1000) zu ersehen.
Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.