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Norm
Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Fassungen
Art. 1 Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
BGBl
Art. 1 Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Judikatur
Art. 1 Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Art. 1 Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. Nr. 199/1992
kundgemacht 22.04.1992
RIS↗
199. Verordnung: Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Verordnung der Bundesregierung über zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
Kundmachung
BGBl. Nr. 199/1992
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Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern
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