BGBl. Nr. 302/1992
302. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes betreffend die Verordnung über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen-Wien Schwechat
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, betreffend die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. Nr. 7001/5—0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen-Wien Schwechat
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat, gesetzwidrig war
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. März 1992, Zl. römisch fünf 293-296/91-9, römisch fünf 311/91-9, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 24. April 1992, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1989, LGBl. Nr. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerks-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat gesetzwidrig war.