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BGBl. Nr. 30/1992

kundgemacht 10.01.1992 RIS↗
30. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien
Kundmachung BGBl. Nr. 30/1992× zu Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 23 Autobahn Südosttangente Wien im Bereich der Stadt Wien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 11.01.1992 · idF BGBl. Nr. 30/1992 Art. 1↗RIS↗

Der Verlauf der neu herzustellenden Rampen der Anschlußstelle Sterngasse der A 23 Autobahn Südosttangente Wien (in Richtung Altmannsdorf) wird im Bereich der Stadt Wien wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Rampen römisch drei bzw. römisch vier zur Erweiterung der bestehenden Anschlußstelle Sterngasse führen von km 1,069 der Rampe 800 zur Sterngasse bzw. von der Sterngasse bis km 0,617 der Rampe 900 und stellen die Verbindung der A 23 Autobahn Südosttangente Wien zwischen Altmannsdorf und der Sterngasse her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1000 zu ersehen.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.