Absatz eins,Folgende Abfälle, die Gegenstand grenzüberschreitender Verbringung sind, gelten im Sinne dieses Übereinkommens als „gefährliche Abfälle“:
- Litera aAbfälle, die einer in Anlage römisch eins enthaltenen Gruppe angehören, es sei denn, sie besitzen keine der in Anlage römisch drei aufgeführten Eigenschaften, und
- Litera bAbfälle, die nicht unter Buchstabe a fallen, aber nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrstaat ist, als gefährliche Abfälle bezeichnet sind oder als solche gelten.