Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 673/1993

kundgemacht 08.10.1993 RIS↗
673. Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Ungarn samt Anhängen, Protokollen, Gemeinsamer Erklärung und Vereinbarungsniederschrift
Kundmachung BGBl. Nr. 673/1993× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Ungarn - Protokoll B neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.10.1993 · idF BGBl. Nr. 673/1993 Art. 1↗RIS↗

TITEL römisch eins

Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in'' oder

„Ursprungserzeugnisse''

Artikel 1

  1. Absatz eins,Zur Anwendung dieses Abkommens gelten unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens:
    1. Litera a
      Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 vollständig in einer Vertragspartei erzeugt worden sind;
    2. Litera b
      Erzeugnisse, die in einer Vertragspartei unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig erzeugt wurden, vorausgesetzt:
    3. Litera i
      daß diese Vormaterialien in einer Vertragspartei im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, oder
      1. Sub-Litera, i, i
        daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse einer der anderen Vertragsparteien dieses Abkommens im Sinne dieses Protokolls sind, oder
      iii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik oder Ungarns in Anwendung der Ursprungsregeln in den Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Ländern einerseits und Polen, der Tschechischen und Slowakischen Republik andererseits sind, sofern die genannten Regeln mit denen dieses Protokolls übereinstimmen.
  2. Absatz 2,Für in Ungarn hergestellte Erzeugnisse können die Bestimmungen des Artikels 1, Buchstabe b Ziffer iii nur unter der Voraussetzung angewendet werden daß die notwendige Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen Ungarns, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und Polens für die Durchführung dieser Bestimmungen, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Protokolls, geregelt worden ist.