BGBl. Nr. 909/1993
909. Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) samt Beilagen
ABKOMMEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Die Vertragsparteien wenden untereinander die Maßnahmen, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 des Rates Amtsblatt Nummer L 378 vom 31. 12. 1986, Seite 14) und Nr. 4058/86 des Rates Amtsblatt Nummer L 378 vom 31. 12. 1986, Seite 21) sowie in der Entscheidung 83/573/EWG des Rates Amtsblatt Nummer L 332 vom 28. 11. 1983, Seite 37) genannt werden oder sonstige ähnliche Maßnahmen nicht an, sofern die in das Abkommen aufgenommenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Seeverkehr vollständig durchgeführt werden.
Die Vertragsparteien werden ihre Aktionen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Seeverkehrs gegenüber Drittländern und Unternehmen aus Drittländern gemäß folgenden Bestimmungen zu koordinieren:
- Ziffer einsBeschließt eine Vertragspartei, die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt zu überwachen, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß und kann anderen Vertragsparteien vorschlagen, sich an dieser Aktion zu beteiligen.
- Ziffer 2Beschließt eine Vertragspartei, bei einem Drittland diplomatische Schritte zu unternehmen, weil dieses den Zugang zu Ladungen in der Seeschiffahrt beschränkt oder zu beschränken droht, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die anderen Vertragsparteien können beschließen, sich solchen diplomatischen Schritten anzuschließen.
- Ziffer 3Beabsichtigt eine Vertragspartei, gegen ein Drittland und/oder Drittlandsreedereien Aktionen oder Maßnahmen einzuleiten, um damit beispielsweise auf unlautere Preispraktiken bestimmter, im internationalen Frachtlinienverkehr tätiger Reedereien oder auf Beschränkungen oder angedrohte Beschränkungen des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt zu reagieren, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann die anderen Vertragsparteien ggf. um Mitarbeit bei diesem Verfahren ersuchen. Die anderen Vertragsparteien können in ihrem Zuständigkeitsbereich dieselben Maßnahmen oder Aktionen beschließen. Werden die Maßnahmen oder Aktionen einer Vertragspartei über das Gebiet anderer Vertragsparteien umgangen, die solche Maßnahmen oder Aktionen nicht beschlossen haben, so kann die Vertragspartei, deren Maßnahmen oder Aktionen umgangen werden, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.
- Ziffer 4Beabsichtigt eine Vertragspartei, gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates Amtsblatt Nummer L 378 vom 31. 12. 1986, Seite 1) Ladungsanteilvereinbarungen auszuhandeln oder diese Verordnung gemäß ihrem Artikel 7 auf Staatsangehörige eines Drittlandes auszudehnen, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.Haben eine oder mehrere Vertragsparteien Einwände gegen das geplante Vorgehen, so ist im Gemeinsamen EWR-Ausschuß eine befriedigende Lösung anzustreben. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu kann notfalls die Aufhebung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung gehören.
- Ziffer 5Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden nach Möglichkeit so rechtzeitig erteilt, daß die Vertragsparteien ihre Aktionen koordinieren können.
- Ziffer 6Auf Antrag einer Vertragspartei können zwischen den Vertragsparteien Konsultationen stattfinden über Fragen des Seeverkehrs, die in den internationalen Organisationen behandelt werden, über die verschiedenen Aspekte der Entwicklungen, die in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs eingetreten sind, und über das Funktionieren der in diesem Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte.