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BGBl. Nr. 121/1994

kundgemacht 22.02.1994 RIS↗
121. Kundmachung: Beendigung der Weiteranwendung des Abkommens über die Regelung der Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer in Österreich im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Beendigung der Weiteranwendung des Abkommens über die Regelung der Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer in Österreich im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien“
Kundmachung BGBl. Nr. 121/1994× zu Arbeitskräfte (jugoslawische) - Beschäftigung in Österr. - Beendigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitskräfte (jugoslawische) - Beschäftigung in Österr. - Beendigung neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.02.1994 · idF BGBl. Nr. 121/1994 Art. 1↗RIS↗

Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht, daß die Bundesregierung am 11. Jänner 1994 beschlossen hat, die pragmatische Weiteranwendung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die Regelung der Beschäftigung jugoslawischer Dienstnehmer in Österreich Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1966,) im Verhältnis zur „Bundesrepublik Jugoslawien'' mit sofortiger Wirkung zu beenden.