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BGBl. Nr. 765/1994

kundgemacht 20.09.1994 RIS↗
765. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens, Norwegens, Portugals sowie Luxemburgs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 ADR betreffend Beförderung von Octafluorpropan
Kundmachung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Widerruf der Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens, Norwegens, Portugals sowie Luxemburgs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 ADR betreffend Beförderung von Octafluorpropan
Kundmachung BGBl. Nr. 765/1994× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR - Beförderung von Octafluorpropan - Widerruf neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 21.09.1994 · idF BGBl. Nr. 765/1994 Art. 1↗RIS↗

Die Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs, der Schweiz, Polens, Schwedens, Norwegens, Portugals sowie Luxemburgs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR betreffend Beförderung von Octafluorpropan Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1992,) ist aufgrund der mit 1. Jänner 1993 in Kraft getretenen Änderungen der Anlage A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) *1) obsolet und nach Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens mit diesem Tag widerrufen worden.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1993,