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BGBl. Nr. 565/1995

kundgemacht 22.08.1995 RIS↗
565. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
Kundmachung BGBl. Nr. 565/1995× zu ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten×

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 25.07.1995 · idF BGBl. Nr. 565/1995 Art. 1↗RIS↗
  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit
    1. Litera a
      3091 Lithiumbatterien mit nicht mehr als 5 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen,
    2. Litera b
      3091 Lithiumbatterien mit mehr als 5 g und höchstens 10 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen
    nicht den Vorschriften der Anlage A des ADR, wenn nachfolgende Bedingungen und Auflagen beachtet werden:
    1. Ziffer eins
      Transportüberwachungsgeräte
    2. eins Punkt eins
      Die Transportüberwachungsgeräte der Buchstaben 1 a) und b) dürfen während der Beförderung betrieben und durch zwei Lithiumbatterien elektrisch gespeist werden.
    3. eins Punkt 2
      Die Transportüberwachungsgeräte müssen dem Schutzgrad IP 65 nach EN 60529 entsprechen und folgende Maßnahmen sicherstellen:
      1. Litera a
        den Schutz gegen Kurzschluß durch Sicherung zwischen den Zellen,
      2. Litera b
        den Schutz gegen Laden der Lithiumbatterien durch Diodenschaltung und Steckerkombination,
      3. Litera c
        den Schutz gegen Tiefentladung der Batterien,
      4. Litera d
        die feste Verankerung der Zellen im Gehäuse.
    4. eins Punkt 3
      Im Transportüberwachungsgerät dürfen betriebsmäßig keine Funken entstehen.
    5. eins Punkt 4
      Bei Verwendung von Batterien des Buchstaben b) muß das Transportüberwachungsgerät und das externe Kunststoffgehäuse die Anforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe römisch eins erfüllen können. Dies ist an einem Baumuster nachzuweisen.
    6. Ziffer 2
      Angaben im Beförderungspapier
      Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken:
      „Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR“.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.

    Bonn, am 19. Mai 1995

    Wien, am 25. Juli 1995A