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BGBl. Nr. 47/1996

kundgemacht 06.02.1996 RIS↗
47. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Norwegens und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
VEREINBARUNG zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Norwegens und Polens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5
Kundmachung BGBl. Nr. 47/1996× zu ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten×

Änderungen durch diese Kundmachung

ADR – Beförderung von Transportüberwachungsgeräten neu § 0↗RIS↗