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BGBl. III Nr. 146/1998

kundgemacht 30.09.1998 RIS↗
146. Abkommen über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
ABKOMMEN über die touristische Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Kroatischen Republik
Kundmachung BGBl. III Nr. 146/1998× zu Touristische Zusammenarbeit - Kroatien×

Änderungen durch diese Kundmachung

Touristische Zusammenarbeit - Kroatien neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1998 · idF BGBl. III Nr. 146/1998 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen und anderen jeweiligen Institutionen der beiden Staaten auf dem Gebiet des Tourismus durch die erforderlichen Maßnahmen entwickeln und unterstützen.