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BGBl. III Nr. 51/1998

kundgemacht 31.03.1998 RIS↗
51. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz von 1899 und 1907
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz von 1899 und 1907
Kundmachung BGBl. III Nr. 51/1998× zu Übereinkommen der I. u. II. Haager Friedenskonferenzen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der I. u. II. Haager Friedenskonferenzen neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.04.1998 · idF BGBl. III Nr. 51/1998 Art. 1↗RIS↗

Nach Mitteilungen der Niederländischen Regierung haben folgende weitere Staaten zum angeführten Zeitpunkt erklärt, Vertragspartei des nachstehenden Übereinkommens der Ersten und der Zweiten Haager Friedenskonferenz (letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1994,) zu sein bzw. diese weiter anzuwenden:

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 29. Juli 1899 - römisch eins. Übereinkommen der römisch eins. Haager Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 173 aus 1913,):

                 Slowenien                 1. Oktober 1996

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

vom 18. Oktober 1907 - I. Übereinkommen der II. Haager

Friedenskonferenz (RGBl. Nr. 177/1913):

                 Australien               23. Dezember 1996

                 Chile                    19. November 1997

                 Eritrea                   5. August 1997

                 Guyana                   26. November 1997

                 Kolumbien                16. Jänner 1997

                 Libysch-Arabische

                   Dschamahirija           4. Juli 1996

                 Liechtenstein            25. Juli 1994

  Nachstehende Staaten haben folgende Vorbehalte erklärt bzw.

Erklärungen abgegeben:

Chile möchte neuerlich seine Verpflichtung zum Grundsatz der friedlichen Streitbeilegung und dem Verbot der Anwendung von Bedrohungen und Gewalt in dem Sinne unterstreichen, in dem die zwei Grundsätze gegenwärtig Anwendung finden. Gleichzeitig bestätigt Chile neuerlich seine Zustimmung zum Grundsatz der freien Wahl der Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten auf friedliche Weise.

Liechtenstein:

Vorbehalt:

Die in Artikel 53, Absatz 2, des Übereinkommens enthaltene Bestimmung findet auf Liechtenstein keine Anwendung.