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Norm
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
Fassungen
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
BGBl
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
Judikatur
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
Art. 1 Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
Gesamt
3 Monate
von
bis
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BGBl
I
II
III
nicht erlassen
BGBl. I Nr. 141/2001
kundgemacht 11.12.2001
RIS↗
141. Bundesgesetz: Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
Bundesgesetz über die Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
Kundmachung
BGBl. I Nr. 141/2001
×
zu
Genehmigung des Bundesrechnungsabschlusses für das Jahr 2000
alle §§
Art. 1
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§ 0↗
RIS↗
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