Eine Vertragspartei benachrichtigt unverzüglich die andere Vertragspartei im Wege der Kontaktstellen über jeden Störfall, der mit den in Absatz 2 dieses Artikels genannten nuklearen Anlagen oder Tätigkeiten zusammenhängt, in dessen Folge es zu einer Freisetzung radioaktiver Stoffe über das Hoheitsgebiet der Vertragspartei hinaus kommt oder kommen kann und der für die andere Vertragspartei Folgen haben könnte.
BGBl. III Nr. 175/2005
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Belarus über Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes samt Anlage
Änderungen durch diese Kundmachung
Informationsaustausch auf dem Gebiete der nuklearen Sicherheit und des Strahlenschutzes
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz eins,
- Absatz 2,„Nukleare Anlagen“ und „Tätigkeiten“ gemäß Absatz 1 sind:
- Litera aKernreaktoren,
- Litera bAnlagen des Kernbrennstoffkreislaufs,
- Litera cAnlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle,
- Litera dBeförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radioaktiver Abfälle,
- Litera eHerstellung, Verwendung, Lagerung, Entsorgung und Beförderung von Radioisotopen für landwirtschaftliche, industrielle und medizinische Zwecke sowie zur Durchführung damit zusammenhängender wissenschaftlicher Forschungen.