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BGBl. III Nr. 187/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Übergabe und Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen)
Kundmachung BGBl. III Nr. 187/2005× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen (Tschechische R) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 09.10.2005 · idF BGBl. III Nr. 187/2005 Art. 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins
Übergabe und Übernahme eigener Staatsangehöriger

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt eine Person, die auf dem Staatsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die für eine Einreise oder einen Aufenthalt geltenden Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die nachgewiesene Staatsangehörigkeit des Staates der ersuchten Vertragspartei wird ohne weitere Erhebungen von den Vertragsparteien gegenseitig anerkannt. Im Falle der glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit gilt diese Annahme, so lange die ersuchte Vertragspartei diese Annahme nicht widerlegt.