„Ambulanzflug“ einen Flug, der mit Luftfahrzeugen, die im Herkunftsstaat registriert sind, entweder gegen Bezahlung oder unentgeltlich zum Zwecke eines dringlichen Transportes oder dringlicher medizinischer Versorgung von Verletzten oder Kranken durchgeführt wird;
BGBl. III Nr. 188/2005
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die Erleichterung von Ambulanz- sowie Such- und Rettungsflügen
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Such- und Rettungsflug“ einen Flug zur Auffindung, Bergung, Versorgung und zum Abtransport von bei Flug- und anderen Unfällen Verunglückten oder Verletzten, soweit es sich nicht um einen Ambulanzflug handelt;
- Ziffer 3„Herkunftsstaat“ den Staat, von dessen Gebiet aus Ambulanz- oder Such- und Rettungsflüge durchgeführt werden;
- Ziffer 4„Bestimmungsstaat“ den Staat, in dem ein vom Herkunftsstaat ausgehender Ambulanz- oder Such- und Rettungsflug durchgeführt wird;