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BGBl. III Nr. 209/2005

kundgemacht 09.12.2005 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Litauen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Kundmachung BGBl. III Nr. 209/2005× zu Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Litauen) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 17.11.2005 · idF BGBl. III Nr. 209/2005 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONEN

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.