Absatz eins,Die österreichische Vertragspartei hat im Gebiet der Gemeinde Thörl - Maglern im Bereich der Staatsgrenze zur Republik Italien und zur Republik Slowenien ein polizeiliches Kooperationszentrum (in der Folge: Kooperationszentrum) errichtet.
BGBl. III Nr. 59/2005
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Italienischen Republik, der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl - Maglern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
- Absatz 2,In diesem Kooperationszentrum werden für die italienische Vertragspartei nach Österreich entsandte Beamte der Polizei, der Carabinieri und der Finanzpolizei und für die slowenische Vertragspartei nach Österreich entsandte Beamte der Polizei zusammen mit den dort tätigen Beamten der österreichischen Bundesgendarmerie und Bundespolizei beratend und unterstützend tätig. Die Beamten sind nicht zur selbständigen Durchführung von polizeilichen Maßnahmen berechtigt und erteilen Informationen sowie erledigen Aufträge ausschließlich aufgrund der ihnen von der entsendenden Vertragspartei erteilten Weisungen.
- Absatz 3,Das Kooperationszentrum ist in den Sprachen der Vertragsparteien zu kennzeichnen.
- Absatz 4,Die gemäß Artikel 3, zuständigen Behörden tauschen Listen mit den Namen der im Kooperationszentrum tätigen Beamten aus und informieren einander über Änderungen in der personellen Besetzung.