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BGBl. III Nr. 93/2005

kundgemacht 22.06.2005 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die gemeinsame Unterbringung der Außenstellen der Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro und der Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro in Podgorica
Kundmachung BGBl. III Nr. 93/2005× zu Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 13.06.2005 · idF BGBl. III Nr. 93/2005 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

1. Die Parteien beschließen, in Podgorica Außenstellen ihrer in Belgrad ansässigen Botschaften zu gründen mit der Bezeichnung „Botschaft der Republik Österreich in Serbien und Montenegro, Außenstelle und Koordinationsbüro Podgorica“ beziehungsweise „Botschaft der Republik Ungarn in Serbien und Montenegro, Außenstelle und Koordinationsbüro Podgorica” (im Weiteren: die Außenstellen) und sie gemeinsam unterzubringen.

2. Im Einklang mit Artikel 12 des Wiener Übereinkommens vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (im Weiteren: Wiener Übereinkommen) werden die Parteien die Eröffnung der Außenstellen gemeinsam dem Außenministerium von Serbien und Montenegro melden und die für die Errichtung notwendige Zustimmung einholen.

3. Die Errichtung der Außenstellen berührt nicht die diplomatische und konsularische Tätigkeit der Botschaften der Parteien in Belgrad.

4. Die Parteien bestimmen den 1. September 2005 als Zieldatum für die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen.