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BGBl. III Nr. 14/2006

kundgemacht 24.01.2006 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Abkommen zwischen der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Außenminister der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 14/2006× zu Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Zusammenarbeit an den Auslandsvertretungen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 20.12.2005 · idF BGBl. III Nr. 14/2006 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Grundsätze der Zusammenarbeit

(1) Die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Parteien arbeiten in Drittstaaten in größtmöglichem Maße zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit zwischen den Parteien findet im Rahmen des Völkerrechts und der Gesetze der beiden Staaten statt.

(3) Die Zusammenarbeit beschränkt nicht das Recht der Parteien, selbständig im eigenen Interesse vorzugehen.