Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 155/2006

kundgemacht 06.10.2006 RIS↗Parlament↗
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Kundmachung BGBl. III Nr. 155/2006× zu Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2006 · idF BGBl. III Nr. 155/2006 Art. 1↗RIS↗

Kapitel römisch eins
Innerstaatliche Maßnahmen

Artikel 1

Zweck

Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht einen wirksamen Rechtsschutz vor, damit durch Korruptionshandlungen Geschädigte ihre Rechte und Interessen wahrnehmen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, Schadenersatz zu erhalten.