BGBl. III Nr. 169/2006
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Europäisches Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Teil römisch eins – Grundsätze Artikel 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in Teil römisch eins dieses Übereinkommens enthaltenen Grundsätze zu verwirklichen.