Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- Ziffer eins„Rechtsvorschriften“die Gesetze, Verordnungen, Satzungen und alle anderen Durchführungsvorschriften, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
- Ziffer 2„zuständige Behörde“für die Republik Österreich die Bundesminister, für Rumänien die Minister,die für die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig sind;
- Ziffer 3„Träger“die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
- Ziffer 4„zuständiger Träger“den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat;
- Ziffer 5„Wohnort“den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
- Ziffer 6„Aufenthalt“den vorübergehenden Aufenthalt;
- Ziffer 7„Familienangehöriger“einen Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem der Träger, zu dessen Lasten die Leistungen zu gewähren sind, seinen Sitz hat;
- Ziffer 8„Versicherungszeiten“Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates als solche gelten;
- Ziffer 9„Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen.