BGBl. I Nr. 157/2006
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 sowie eine Wortfolge in der letzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass eine Wortfolge in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 sowie eine Wortfolge in der letzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 177 Abs. 1 sowie eine Wortfolge in der letzten Zeile des Anhanges X des Bundesvergabegesetzes 2002 verfassungswidrig waren
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§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, G 124/06, römisch fünf 44/06-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Oktober 2006, zu Recht erkannt:
„Die Wortfolge „, 171 Absatz eins, in Paragraph 177, Absatz eins und die Wortfolge „Liefer- und Dienstleistungsaufträge ........“ in der letzten Zeile des Anhanges römisch zehn jeweils des Bundesvergabegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, war verfassungswidrig.“