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BGBl. III Nr. 11/2007

kundgemacht 30.01.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Mazedonien über die Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 11/2007× zu Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Nordmazedonien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF BGBl. III Nr. 11/2007 Art. 1↗RIS↗

Abschnitt römisch eins
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Abkommens werden folgende Begriffsbestimmungen angewendet:

  1. Ziffer eins
    „Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere als die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt.
  2. Ziffer 2
    „Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit besitzt. Dazu gehören nicht Personen, die nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der anderen Vertragspartei verloren haben, ohne zumindest eine Einbürgerungszusicherung jener Vertragspartei erhalten zu haben, auf deren Hoheitsgebiet sie eingereist sind.
  3. Ziffer 3
    „Visum“ ist die von einer Vertragspartei erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die für die Einreise, den kurzfristigen Aufenthalt in oder die Durchreise durch deren Hoheitsgebiet erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Visum für den Flughafentransit.
  4. Ziffer 4
    „Aufenthaltstitel“ ist jede von einer Vertragspartei ausgestellte Erlaubnis gleich welcher Art, die zum Aufenthalt in deren Hoheitsgebiet berechtigt. Hiezu zählt nicht das Visum gemäß Ziffer 3 dieses Artikels und die befristete Zulassung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien im Hinblick auf die Behandlung eines Asylbegehrens.