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BGBl. III Nr. 134/2007

kundgemacht 14.12.2007 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ministerrat der Republik Albanien über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2007× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. III Nr. 134/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Bereiche und Ziel der Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, nach Maßgabe ihres nationalen Rechts durch ihre im Sinne dieses Abkommens zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und der Aufklärung von gerichtlich strafbaren Handlungen zusammenzuarbeiten und Amtshilfe zu leisten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  1. Ziffer eins
    den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen;
  2. Ziffer 2
    den internationalen Terrorismus;
  3. Ziffer 3
    andere Formen der organisierten internationalen Kriminalität einschließlich Menschenhandel und illegale Migration, Eigentumskriminalität, Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche.