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BGBl. III Nr. 87/2007

kundgemacht 23.08.2007 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Energiegemeinschaft über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft
Kundmachung BGBl. III Nr. 87/2007× zu Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Sitz des Sekretariats der Energiegemeinschaft neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 87/2007 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Abkommen:

  1. Litera a
    bezeichnet der Begriff “österreichische Behörden” die Bundes-, Landes- Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
  2. Litera b
    bezeichnet der Begriff „Sekretariat“ das Sekretariat der Energiegemeinschaft;
  3. Litera c
    bezeichnet der Begriff “Mitarbeiter des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats mit Ausnahme des an Ort und Stelle aufgenommenen und nach Stundenlohn bezahlten Personals;
  4. Litera d
    bezeichnet der Begriff “Angestellte des Sekretariats” alle Mitarbeiter des Sekretariats sowie alle im Dienste einer Regierung oder einer Internationalen Organisation stehenden und von dieser an das Sekretariat entsandten Personen;
  5. Litera e
    bezeichnet der Begriff “amtliche Tätigkeiten” alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der im Gründungsvertrag angeführten Aufgaben erforderlich sind;
  6. Litera f
    bezeichnet der Begriff “amtliche Besucher” die vom Sekretariat eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen die Energiegemeinschaft zusammenarbeitet, und andere vom Sekretariat eingeladene Teilnehmer an Treffen der Energiegemeinschaft.