Österreichische Kreditinstitute;
BGBl. II Nr. 311/2007
Immobilienfonds-OTC-Derivate-Gegenpartei-Verordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Festlegung der Kategorien von Gegenparteien bei Geschäften mit OTC-Derivaten bei Immobilienfonds (Immobilienfonds-OTC-Derivate-Gegenpartei-Verordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Gegenpartei bei Geschäften mit OTC-Derivaten dürfen folgende einer Aufsicht unterliegende Institute sein:
- Ziffer eins
- Ziffer 2in einem Mitgliedstaat zugelassene Kreditinstitute gemäß Artikel 4, Nummer 1 der Richtlinie 2006/48/EG;
- Ziffer 3ausländische Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 13, BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre;
- Ziffer 4Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, BWG mit dem Sitz in einem Zentralstaat, der gemäß Paragraph 22 a, BWG mit einem Risikogewicht von höchstens 20 vH zu versehen wäre.