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BGBl. III Nr. 118/2008

kundgemacht 08.09.2008 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Moldova über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Kundmachung BGBl. III Nr. 118/2008× zu Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 15.05.2007 · idF BGBl. III Nr. 118/2008 Art. 1↗RIS↗

TEIL I: ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr (bilateraler Verkehr, Transitverkehr und Drittlandverkehr) zwischen den Hoheitsgebieten der Staaten der Vertragsparteien.
  2. Ziffer 2
    Die Vereinbarung bezieht sich
    aus der Sicht der Verkehrsträger: auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      Kombinierten Verkehr Schiene/Straße
    • Strichaufzählung
      Verkehr mit Lastfahrzeugen auf der Straße, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
    aus der Sicht der Verkehrsarten: auf den grenzüberschreitenden
    • Strichaufzählung
      gewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
    • Strichaufzählung
      Werkverkehr, einschließlich mit leeren Lastfahrzeugen
  3. Ziffer 3
    Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.