„österreichische Behörden“ die Bundes-, Landes-, Gemeinde- und sonstigen Behörden der Republik Österreich, die je nach dem Zusammenhang und gemäß den in der Republik Österreich geltenden Gesetzen und Übungen zuständig sind;
BGBl. III Nr. 65/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (ICPO – INTERPOL) über den Amtssitz der Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich samt Anhang
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Abkommen bezeichnet der Begriff:
- Litera a
- Litera b„ICPO-Interpol“ die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation;
- Litera c„Akademie“ die Interpol Anti-Korruptionsakademie, die eine Einrichtung von ICPO-Interpol ist;
- Litera d„Mitarbeiter der Akademie“ die Angestellten von ICPO-Interpol, die von ICPO-Interpol entsandt wurden, um an der Akademie zu arbeiten;
- Litera e„Angestellte von ICPO-Interpol“ alle Mitarbeiter von ICPO-Interpol;
- Litera f„Beamter von ICPO-Interpol“ alle Mitglieder der Organe und der Unterorgane von ICPO-Interpol;
- Litera g„amtliche Tätigkeiten“ alle Tätigkeiten, die für die Durchführung der Aufgaben von ICPO-Interpol erforderlich sind;
- Litera h„amtliche Besucher“ die von ICPO-Interpol eingeladenen Vertreter von Regierungen und internationalen Organisationen, mit denen ICPO-Interpol zusammenarbeitet.