BGBl. I Nr. 39/2008
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes verfassungswidrig war
Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes verfassungswidrig war
Änderungen durch diese Kundmachung
VfGH-Ausspruch, dass die Folge „Anrufe,“ in § 12 Abs. 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes verfassungswidrig war
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, G 16/07-9, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Jänner 2008, zu Recht erkannt:
„Die Folge „Anrufe,“ in Paragraph 12, Absatz 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, war verfassungswidrig.“