Diese Vereinbarung findet Anwendung auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen der Republik Österreich und der Kirgisischen Republik (bilateraler Verkehr, Transitverkehr, Drittlandverkehr).
BGBl. III Nr. 70/2009
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Ministerium für Verkehr und Kommunikation der Kirgisischen Republik über die grenzüberschreitende Beförderung von Gütern
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
TEIL römisch eins : ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
- Ziffer eins
- Ziffer 2Diese Vereinbarung bezieht sichaus der Sicht der Verkehrsträger und der Verkehrsarten auf den grenzüberschreitenden
- StrichaufzählungKombinierten Verkehr (Artikel 2 Ziffer eins,)
- StrichaufzählungVerkehr mit Lastfahrzeugen, wie diese im Artikel 2 Ziffer 2, definiert sind
- Strichaufzählunggewerbsmäßigen Verkehr, einschließlich des Verkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
- StrichaufzählungWerkverkehr, einschließlich des Werkverkehrs mit leeren Lastfahrzeugen
- Ziffer 3Die Frage der Abgabenpflicht im Transportbereich bleibt den nationalen Regelungen des jeweiligen Staates der Vertragsparteien vorbehalten und wird von dieser Vereinbarung nicht berührt.