BGBl. III Nr. 72/2009
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
Änderungen durch diese Kundmachung
Grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Kapitel römisch eins |
GeltungsbereichErleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung |
|
Artikel 1 |
Geltungsbereich |
(1) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel römisch eins erstreckt sich auf Verbringungen von Abfällen aus dem Grenzgebiet zu der nächstgelegenen geeigneten, für den Notifizierenden zumutbaren Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet, soweit bei diesen Abfallverbringungen die jeweils kürzeste zumutbare Strecke genommen wird.
(2) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel römisch eins erstreckt sich auf folgende notifizierungspflichtigen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen:
- Litera aVerbringungen von Abfällen aus den österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz in die Bundesrepublik Deutschland,
- Litera bVerbringungen von Abfällen zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person – insbesondere Gebietskörperschaft oder Abfallverband – oder in ihrem Auftrag von einem Dritten betrieben wird, wenn zwischen dieser juristischen Person und der zur Abfallentsorgung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, eine Vereinbarung über die Entsorgung dieser Abfälle besteht,
- Litera cVerbringungen von Fäkalien, Fäkalschlamm oder Klärschlamm zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichteten juristischen Person oder in ihrem Auftrag von einem Dritten betrieben wird, wenn an dieser Anlage auch die zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlich-rechtlich verpflichtete juristische Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, beteiligt ist, oder wenn zwischen den vorgenannten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beseitigung von Abwasser oder die Entsorgung der vorgenannten Abfälle besteht,
- Litera dVerbringungen von Bodenaushub und Bauschutt ab einer Menge von 1 000 Tonnen (Mg).