Die Vertragsparteien nehmen die Bestimmungen dieses Übereinkommens als einen koordinierten Plan für die Entwicklung und den Bau eines Binnenwasserstraßennetzes, nachstehend als Wasserstraßennetz von internationaler Bedeutung oder E-Wasserstraßennetz bezeichnet, an; sie beabsichtigen, diesen Plan im Rahmen ihrer entsprechenden Programme auszuführen. Das EWasserstraßennetz im Sinne dieses Übereinkommens besteht aus den Wasserstraßen, den von Fluss-Seeschiffen befahrenen Küstenstrecken sowie den Häfen von internationaler Bedeutung, die in den Anlagen römisch eins und römisch zwei dieses Übereinkommens genannt sind.
BGBl. III Nr. 116/2010
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) in der Fassung der Änderung vom 15. Oktober 2008
Änderungen durch diese Kundmachung
Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN)
neu2
§ 0↗RIS↗
Art. 1neu
Artikel 1
Bestimmung des Netzes
- Ziffer eins
- Ziffer 2Hinsichtlich der Abschnitte des E-Wasserstraßennetzes, die derzeit noch nicht bestehen, jedoch Teil der Infrastrukturausbauprogramme sind, treffen die Vertragsparteien unter gebührender Berücksichtigung deren künftiger Parameter bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über deren Bau die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des vorgesehenen Verlaufs.