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BGBl. III Nr. 134/2010

kundgemacht 10.12.2010 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Malta andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Malta andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung
Kundmachung BGBl. III Nr. 134/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 134/2010 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

  1. Absatz eins,
    Die Republik Österreich und die Republik Malta vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.
  2. Absatz 2,
    Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.