BGBl. III Nr. 138/2010
Änderungen durch diese Kundmachung

GZ: BMeiA-BE.4.36.10/0002-IV.2a/2010
römisch fünf e r b a l n o t e
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Königreichs Belgien in Wien seine Empfehlungen und beehrt sich, vorzuschlagen, dass aufgrund des Inkrafttretens Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) zur Fortsetzung der gegenseitigen Vertretung in Visumangelegenheiten eine Vereinbarung folgenden Inhalts zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Föderalen öffentlichen Dienst Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches Belgien über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung gemäß Artikel 8 des Visakodex geschlossen wird:
„Gegenseitige Vertretung
- StrichaufzählungDie Republik Österreich und das Königreich Belgien vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa an den nachfolgenden Dienstorten.
- StrichaufzählungDie Republik Österreich wird vom Königreich Belgien vertreten in:
- Litera oBujumbura (Burundi)
- Litera oAbidjan (Elfenbeinküste)
- Litera oYaoundé (Kamerun)
- Litera oKinshasa (Kongo, Dem Republik)
- Litera oKigali (Ruanda)
- Litera oDar es Salam (Tansania)
- StrichaufzählungDie Republik Österreich vertritt das Königreich Belgien in:
- Litera oChicago (USA)
- Litera oAstana (Kasachstan) – exklusiv für Antragsteller mit Wohnsitz in folgenden Oblasten: Karaganda, Koustanaï, Nord Kazakhstan/Petropavl, Akmola und Pavlodar
- StrichaufzählungÄnderungen betreffend die Dienstorte erfolgen im Rahmen eines diplomatischen Notenwechsels zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien.
Verfahren
- StrichaufzählungDie vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
- StrichaufzählungFalls notwendig kann die vertretende Vertretungsbehörde vom Visaantragsteller die Vorlage einer Übersetzung der beiliegenden Dokumente für den Visaantrag in eine der Arbeitssprachen der vertretenden Vertretungsbehörde verlangen. Die Kosten der Übersetzung müssen vom Visaantragsteller getragen werden.
- StrichaufzählungSind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
- StrichaufzählungSind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.
Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
In der Republik Österreich:
Im Königreich Belgien:
Die detaillierten Kontaktdaten der genannten zuständigen Behörden tauschen diese direkt aus.
Gebühren
Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
- StrichaufzählungDiese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am Tag nach Bestätigung des Textes per Verbalnote der Botschaft des Königreichs Belgien in Wien in Kraft.
- StrichaufzählungJeder Partner kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote beim anderen Partner außer Kraft.
- StrichaufzählungJeder Partner kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich suspendieren. Die Suspendierung tritt mit Eingang beim anderen Partner in Kraft.“
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft des Königreichs Belgien in Wien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 30. August 2010 |
L.S.
Anmerkung, Die Belgische Antwortnote wurde als PDF dokumentiert.)