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BGBl. III Nr. 144/2010

kundgemacht 27.12.2010 RIS↗
Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
Kundmachung BGBl. III Nr. 144/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.12.2010 · idF BGBl. III Nr. 144/2010 Art. 1↗RIS↗

ABSCHNITT römisch eins

 

VERTRAGSPARTEIEN

 

ARTIKEL 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens.