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BGBl. III Nr. 50/2010

kundgemacht 14.06.2010 RIS↗Parlament↗
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Protokoll über die strategische Umweltprüfung zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen
Kundmachung BGBl. III Nr. 50/2010× zu Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen – Protokoll neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 11.07.2010 · idF BGBl. III Nr. 50/2010 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Ziel

Ziel dieses Protokolls ist es, ein hohes Niveau des Schutzes der Umwelt, einschließlich der Gesundheit, zu gewährleisten, indem

  1. Litera a
    sichergestellt wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen bei der Ausarbeitung von Plänen und Programmen umfassend berücksichtigt werden;
  2. Litera b
    dazu beigetragen wird, dass umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange bei der Vorbereitung von Politiken und Rechtsvorschriften erwogen werden;
  3. Litera c
    klare, transparente und effektive Verfahren für die strategische Umweltprüfung geschaffen werden;
  4. Litera d
    die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der strategischen Umweltprüfung gewährleistet wird und
  5. Litera e
    dadurch umweltbezogene, einschließlich gesundheitsbezogener, Belange in Maßnahmen und Instrumente zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.