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BGBl. III Nr. 10/2011

kundgemacht 18.01.2011 RIS↗Parlament↗
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Amtssitzabkommen zwischen der Republik Österreich und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte
Kundmachung BGBl. III Nr. 10/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtssitzabkommen – Agentur der Europäischen Union für Grundrechte neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. III Nr. 10/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Anwendung des Protokolls auf die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Agentur:

a) sind alle Bezugnahmen auf die Europäische Union als Bezugnahmen auf die Agentur zu verstehen;

b) sind alle Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union als Bezugnahmen auf Beamte und sonstige Bedienstete der Agentur zu verstehen;

c) sind mit Ausnahme der Artikel 6, 12, 14 und 15 des Protokolls Bezugnahmen auf den Rat und die Kommission als Bezugnahmen auf den Verwaltungsrat der Agentur zu verstehen.