Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 107/2011

kundgemacht 07.07.2011 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Albanien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen
Kundmachung BGBl. III Nr. 107/2011× zu Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Albanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.07.2011 · idF BGBl. III Nr. 107/2011 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

Gegenstand

Dieses Abkommen regelt die Bedingungen für freiwillige Hilfeleistungen bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, die auf Ersuchen auf diplomatischem Wege oder der in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden der jeweils anderen Vertragspartei durch Einsätze von Hilfsmannschaften, von einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, von Material oder Informationen gewährt werden sollen.